DVS 3310-2012 Quality requirements in adhesive bonding technology.pdf
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1、DVS, Ausschuss fr Technik, Arbeitsgruppe Klebtechnik“Nachdruck und Kopie,auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des HerausgebersDVS DEUTSCHER VERBANDFR SCHWEISSEN UNDVERWANDTE VERFAHREN E.V.Bezug: DVS Media GmbH, Postfach 10 19 65, 40010 Dsseldorf, Telefon (02 11) 15 91- 0, Telefax (02 11) 15 91- 15
2、0Diese Verffentlichung wurde von einer Gruppe erfahrener Fachleute in ehrenamtlicher Gemeinschaftsarbeit erstellt und wird als eine wichtige Erkenntnisquelle zur Beachtung empfohlen. Der Anwender muss jeweils prfen, wie weit der Inhalt auf seinen speziellen Fall anwendbar und ob die ihm vorliegende
3、Fassung noch gltig ist. Eine Haftung des DVS und derjenigen, die an der Ausarbeitung beteiligt waren, ist ausgeschlossen.Inhalt:1 Einleitung2 Anwendungsbereich3 Definitionen3.1 Spezifikationen3.2 Betrieb3.3 Bestellung4 Organisation, Bestellung und Aufgaben4.1 Organisation4.2 Bestellung4.3 Aufgaben 5
4、 Qualifikation6 Normative VerweiseAnhang A: Muster Bestellung Anhang B: Muster Aufgabenmatrix Anhang C: Klebtechnische Ttigkeiten 1 EinleitungKleben ist ein spezieller Prozess, fr den eine Abstimmung der klebtechnischen Ttigkeiten erforderlich ist, um eine klebegerechtePlanung, eine klebtechnische F
5、ertigung und die damit verbunde-nen zuverlssigen Funktionen im Betrieb und fr das Endprodukt sicherzustellen. Diese Richtlinie legt die Verantwortung und die Aufgaben ein-schlielich Koordinierung der klebtechnischen Ttigkeiten fest. 2 AnwendungsbereichDiese Richtlinie gilt fr alle Betriebe, die kleb
6、technische Ttigkei-ten ausben. Im Speziellen sind dies die Betriebe, die auch An-wenderbetriebe gem Richtlinie DVS 3310 sind.3 Definitionen3.1 SpezifikationenSpezifikationen sind anwendungs- und qualittsrelevante Vorga-ben, wie Klebstoffdatenbltter, Arbeitsanweisungen, Normen, Richtlinien, Merkbltte
7、r und weitere Vorgabedokumente.3.2 BetriebBetrieb ist der Anwender dieser Richtlinie, somit Personen oder Organisationen, die die Klebtechnik einsetzen.3.3 BestellungSchriftliche Beauftragung von Personen durch den Betrieb fr bestimmte Ttigkeiten, verbunden mit definierten Befugnissen undVerantwortu
8、ngen. Im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich um die schriftliche Beauftragung der Klebaufsichtspersonen.4 Organisation, Bestellung und Aufgaben4.1 OrganisationDie Klebaufsicht liegt in der Verantwortung des Betriebs. Im Be-trieb kann die Klebaufsicht durch eine oder mehrere Personen ausgebt werd
9、en. Der Betrieb hat aber mindestens eine Klebauf-sichtsperson zu beauftragen. Die Beauftragung muss durch eine leitende, bzw. legitimierte Person erfolgen. Wenn mehrere Per-sonen als Klebaufsichten benannt sind, kann der Betrieb eine Klebaufsicht als verantwortliche Klebaufsicht (vKAP) benennen. In
10、jedem Fall muss der Betrieb eine Stellvertreterregelung orga-nisieren. Wenn kein gleichberechtigter Stellvertreter fr die ein-zelnen Klebaufsichten oder die verantwortliche Klebaufsicht be-nannt ist, muss sichergestellt sein, dass bei Abwesenheit der ent-sprechenden Klebaufsicht keine klebtechnische
11、n Entscheidungengefllt werden. Es muss sich bei den Klebaufsichten um Personen handeln, die aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung, Fhigkeiten und Stellung im Unternehmen ausreichend geeignet sind, die Verantwortung und Aufgaben gem dieser Richtlinie und der Richtlinie DVS 3310 zu bernehmen. Die Kleba
12、ufsicht darf untervergeben werden. Die Einhaltung der damit verbundenen Aufgaben bleibt jedoch in der Verantwortung des Betriebs.Als Klebaufsicht drfen auch fr den Betrieb externe Personen beauftragt werden. In diesem Fall ist die externe Klebaufsicht vertraglich zu binden. Eine Zustimmung des Ersta
13、rbeitgebers bei Nichtselbststndigen muss vorliegen. Die externe Klebaufsicht sollte seine Ttigkeiten im Betrieb ausreichend dokumentieren. 4.2 BestellungDer Betrieb hat Sorge zu tragen, die von ihm beauftragten Klebauf-sichtspersonen mit den erforderlichen Befugnissen auszustatten, damit sie alle no
14、twendigen Manahmen nach dieser Richtlinie veranlassen knnen. Diese Beauftragung hat schriftlich ber eine Bestellung zu erfolgen (Muster einer Bestellung siehe Anhang A). Die Befugnisse, Aufgaben, Verantwortungen und Stellvertreter-regelungen sind ausreichend in dieser Bestellung zu beschreiben.4.3 A
15、ufgabenDie Verantwortungsbereiche und Aufgaben der Klebaufsichten mssen ausreichend festgelegt und dokumentiert werden. Wo dieKlebaufsicht von mehreren Personen ausgebt wird, sind diese fr jede Person genau festzulegen. Dies kann in Form einer Auf-gabenmatrix nach Anhang B beschrieben werden.Als Hil
16、festellung fr die Festlegung der verschiedenen Aufgaben oder Ttigkeiten des Klebaufsichtspersonals kann Anhang C ver-wendet werden. Es kann eine anwendungsrelevante Auswahl der dort genannten Punkte getroffen werden, bzw. es mssen diese konkretisiert werden. Die Festlegung muss im Einzelfall um nich
17、t genannte, aber klebtechnisch relevante Punkte ergnzt werden.Klebaufsicht Aufgaben und VerantwortlichkeitenMai 2012RichtlinieDVS 3311Ersetzt Ausgabe September 2006B974908A824A6748CAAAA99BAB349F63B2C88DD9B0D2BF8368C461B1CCB65CD15BE74F0686BD19CFC1FA2DEF1929BEST BeuthStandardsCollection - Stand 2016-1
18、1Seite 2 zu DVS 3311Jede einzelne Ttigkeit kann mit einer Anzahl von Aufgaben ver-knpft sein wie: Planung und Beschreibung Koordinierung berwachung Prfung und Freigabe.5 QualifikationFr alle zugewiesenen Aufgaben muss das Klebaufsichtspersonalbefhigt sein. Folgende Kenntnisse sind nachzuweisen: allg
19、emeine klebtechnische Kenntnisse, z. B. gem Richtlinie DVS-EWF 3305 Klebpraktiker“ besondere klebtechnische Kenntnisse, entsprechend der zuge-wiesenen Aufgaben. Diese knnen durch eine Verbindung ber Ausbildung, Schulung oder Erfahrung erworben werden. Geeignete Nachweise sind z. B. die Personalquali
20、fizierungen nach Richtlinie DVS-EWF 3301 Klebfachkraft“ und Richtlinie 3309 DVS-EWF-Lehrgang European Adhesive Engineer EAE (Klebfachingenieur/in)“.Das Klebaufsichtspersonal muss nachweisen knnen, dass es sich kontinuierlich klebtechnisch weiterbildet. Diese Weiterbildunghat auerbetrieblich zu erfol
21、gen. Abhngig von der hchsten Anforderungsstufe der im Betrieb durchgefhrten Klebungen sind die notwendigen Qualifikationen der Klebaufsichten der Richtlinie DVS 3310 zu entnehmen.6 Normative VerweiseRichtlinieDVS-EWF 3301KlebfachkraftRichtlinienDVS-EWF 3305KlebpraktikerRichtlinieDVS-EWF 3309DVS-EWF-
22、Lehrgang European Adhesive Engineer EAE (Klebfachingenieur/in)RichtlinieDVS 3310Qualittsanforderungen in der KlebtechnikB974908A824A6748CAAAA99BAB349F63B2C88DD9B0D2BF8368C461B1CCB65CD15BE74F0686BD19CFC1FA2DEF1929BEST BeuthStandardsCollection - Stand 2016-11Seite 3 zu DVS 3311Anhang A: Muster Bestell
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